Auszug aus den Datenschutzbestimmungen
Fotos und Videos ohne Einwilligung veröffentlichen
Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis
Die freie Darstellung von Versammlungen gilt für alle Ansammlungen von Menschen, solange sie den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Umfasst sind demnach nicht nur Demonstrationen, sondern z.B. auch Kongresse oder Vereinsveranstaltungen.
Die Veranstaltung muss allerdings in der Öffentlichkeit stattfinden. Rein private Veranstaltungen sind nicht erfasst.
Voraussetzung ist, dass die Versammlung als solche Gegenstand der Abbildung ist und nicht die teilnehmenden Personen. Entsprechend § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG muss das Gesamtgeschehen im Vordergrund stehen und die Personen müssen diesem eindeutig untergeordnet sein. Die Abbildungen einzelner Personen fällt allgemein nicht unter diese Ausnahme.
Aber: Interessensabwägung
Auch wenn eine der genannten Ausnahmen zuzutreffen scheint, muss stets geprüft werden, ob die Veröffentlichung nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, § 23 Abs. 2 KUG. Es ist eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen und alle konkreten Umstände sind zu berücksichtigen.
Eine Einwilligung ist insbesondere einzuholen, wenn
die Abbildung die Privat- oder Intimsphäre der abgebildeten Person berührt,
die Abbildung ehrverletzenden oder rufschädigenden Charakter hat oder
die Aufnahme zu Werbezwecken oder sonstigen kommerziellen Zwecken verwendet werden soll.